Nach § 264 Abs. 5 StGB kommt für den Subventionsbetrug auch eine leichtfertige Begehungsweise in Betracht. Leichtfertigkeit bedeutet einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, welcher grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht. In diesem Sinne handelt der Täter beim Subventionsbetrug leichtfertig, wenn er sich um die Voraussetzungen der Gewährung einer Subvention nicht oder nur sehr oberflächlich kümmert oder sich über die Frage der Vollständigkeit der Angaben keine ausreichenden Gedanken macht.
Es ist anzunehmen, dass auch die leichtfertige Begehungsweise in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden rücken wird, jedenfalls für eine Vielzahl an Fällen, in denen sich Vorsatz oder bedingter Vorsatz nur schwer nachweisen lässt. Andererseits kann es für die betroffenen Mandanten oder auch Steuerberater eine Verteidigungsstrategie sein, sich auf Leichtfertigkeit zu berufen.
Sowohl bei der Beantragung der Soforthilfe, als auch aktuell für die Überbrückungshilfen waren bzw. sind Prognoseentscheidungen zu treffen, die naturgemäß mit zum Teil größeren Unsicherheiten behaftet sind. So waren sowohl anfangs der Pandemie als auch im weiteren Verlauf die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen für die jeweiligen Unternehmen nur schwer einzuschätzen. Bei vielen Betroffenen spielte gerade am Anfang sicherlich auch die Angst um die wirtschaftliche Existenz eine große Rolle, so dass Anträge vorschnell gestellt wurden. Dies dürfte auch dadurch begünstigt worden sein, dass die Politik (freilich in guter Absicht) recht offensiv angekündigt hat, es werde Milliardenhilfen schnell und unbürokratisch geben und niemand solle Angst um seine wirtschaftliche Existenz haben.
Eine vorschnelle oder auch unzutreffende Antragstellung wurde wohl auch dadurch begünstigt, dass die Hilfsprogramme nach dem Windhundprinzip ausgestaltet sind, d.h. "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Bei späterer oder verspäteter Antragstellung sahen sich die Betroffenen der Gefahr ausgesetzt, leer auszugehen. All diese Erwägungen sind im Rahmen der Beurteilung, ob ein leichtfertiges Handeln vorliegt, zu berücksichtigen.
Demgegenüber muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass eine Prognoseentscheidung nicht bedeutet, dass ein Antrag ins Blaue hinein gestellt werden darf. Insbesondere der Steuerberater muss auch aktuell bei der Antragstellung zur Überbrückungshilfe darauf achten und ggf. auf den Mandanten einwirken, dass die Beweggründe und Entscheidungsgrundlagen für die Prognose plausibel dargestellt werden können. Hierzu sind insbesondere das Zahlungsverhalten von Kunden sowie die Lieferbeziehungen in den Blick zu nehmen. Zahlungsausfälle und stornierte Aufträge oder Insolvenzen von Geschäftspartnern sind sehr wohl hinreichende Anhaltspunkte für eine (zunächst) negative Prognose, die Leichtfertigkeit ausschließt.
Schriftliche Dokumentation
Die Grundlagen für die Prognoseentscheidung sollten zur Beweissicherung unbedingt schriftlich festgehalten werden, sei es auch nur in Form einer Besprechungs- bzw. Aktennotiz. Lediglich mündliche Auskünfte oder vage Hoffnungen dürfen nicht Grundlage der Prognose sein!