Berechnung der rückwirkenden Kosten der Veranstaltungs- und Kulturbranche
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 erstattet. Dabei sind sowohl interne wie externe veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.
Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 können alternativ auch in der Überbrückungshilfe III Plus angesetzt werden. Anträge auf Erstattung dieser Kosten für denselben Zeitraum sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nicht zulässig.
Es wurde darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die bei Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden, gewährt. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden.
A1.1 Für welche Veranstaltungen können Ausfall- und Vorbereitungskosten erstattet werden?
Für Veranstaltungen im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021, die sich an ein externes Publikum richten, die entweder öffentlich zugänglich sind, oder auf konkreter Einladung an einen definierten Gästekreis einer kulturellen, sportbezogenen oder privatwirtschaftlichen Veranstaltung beruhen und sich maßgeblich über Eigenmittel des Veranstalters, Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, Standgebühren oder andere Fördermittel finanzieren, und welche -Corona-bedingt abgesagt werden mussten, können tatsächlich angefallene Ausfall- und Vorbereitungskostenkosten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer Corona-bedingten Absage auszugehen war bzw. die Planung auf Basis eines genehmigten oder genehmigungsfähigen Hygienekonzepts erfolgte.. Zusätzliche Kosten, die erfolgt sind, weil eine Veranstaltung nicht spätestens abgesagt wurde, als die Nicht-Durchführbarkeit offensichtlich war, können nicht geltend gemacht werden.
A1.2 Wer ist antragsberechtigt?
Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören, sowie auf Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, sofern diese mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Antragsberechtigt sind Veranstalter förderbarer Veranstaltungen (vgl. A1.1). Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von seiner Rechtsform. Vom Veranstalter beauftragte Dienstleister sind im Normalfall im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit dem Veranstalter getroffen haben – vom Veranstalter zu entschädigen.
Ausnahmen: Wer kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:
- Absage oder Rücktritt des Veranstalters auf Grund von Undurchführbarkeit oder Force Majeure angesichts der Corona-Pandemie: wenn der Veranstalter von seinem Vertrag zurückgetreten ist, ist auch der Dienstleister (einschließlich über Dritte beauftragter Dienstleister) antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen, sofern die Anstrengungen des Dienstleisters sich seine Kosten vom Auftraggeber erstatten zu lassen nachweislich scheitern. Hat der Auftraggeber nur anteilig Kosten zurückerstattet, sind diese Einkünftenahmen mit den in Ansatz gebrachten Ausfall- und Vorbereitungskosten zu verrechnen.
- Beteiligte Dienstleister/Schausteller/Anbieter auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen an Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen Ausfall- und Vorbereitungskosten bei abgesagten Veranstaltungen geltend gemacht werden.
A1.3 Welcher Zeitraum ist maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Kosten?
Förderfähig sind Kosten von Veranstaltungen, die für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 geplant wurden. Die Erstattung umfasst Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.
A1.4 Wie können Kosten geltend gemacht werden? Wie erfolgt die Berechnung?
Die summierten unter A.1.1 und A.1.5 definierten Ausfall- und Vorbereitungskosten können von den unter A.1.2 definierten Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche zum Ansatz gebracht werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens einem Monat des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 nachweisen können und somit grundsätzlich Zugang zur Überbrückungshilfe III haben..
Diese Unternehmen können ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen aus dem Zeitraum ...