6.1 Wie kann ich von dem Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III Gebrauch machen?
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.
Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss die/der Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird. Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Das Wahlrecht kann im Zeitraum vor der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum vor der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden. Nach Einreichung der Endabrechnung der Neustarthilfe bzw. Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht zwingend vor Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ausgeübt werden.
Um das Wahlrecht auszuüben, müssen die Antragstellenden einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird. Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.
Weitergehende Informationen zum Wahlrecht finden Sie in den FAQs zur Neustarthilfe.
6.2 Wie ist bei abgelehnten Anträgen für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe zu verfahren?
Wenn im Rahmen der Schlussabrechnung eine fehlende Antragsberechtigung für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe festgestellt wird, kann, sofern ein Antrag auf Überbrückungshilfe III bereits gestellt wurde und die Antragsvoraussetzungen vorliegen, der Förderzeitraum um die Monate November bzw. Dezember erweitert werden.
Antragstellende, deren Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe abgelehnt wurde, können eine Förderung für die Monate November und Dezember 2020 im Rahmen der Schlussabrechnung erhalten, sofern sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt und die Einbeziehung der entsprechenden Monate fristgerecht bis zum 15. Juni 2022 beantragt haben.
6.3 Welche Konsequenzen hat eine Geschäftsaufgabe beziehungsweise Insolvenz für die Gewährung bereits bewilligter Zuschüsse?
Grundsätzliches Ziel aller Corona-Wirtschaftshilfen ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der von den coronabedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen. Daher erfolgt keine Förderung von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Erfolgte eine Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung vor Erhalt des Zuschusses einer Corona-Wirtschaftshilfe, sind die Zuschüsse dieses Förderprogramms und etwaig beantragter Folgeprogramme vollständig zurückzuzahlen.
Die Zuschüsse eines Förderprogramms sind zurückzuzahlen, falls die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses, aber vor Ablauf des Förderzeitraums der entsprechenden Corona-Wirtschaftshilfe erfolgte. Die Zuschüsse etwaig beantragter Folgeprogramme sind vollständig zurückzuzahlen.
Erfolgte die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses und nach Ablauf des Förderzeitraums einer Corona-Wirtschaftshilfe, müssen die Zuschüsse dieses Förderprogramms und vorangegangener Förderprogramme nicht zurückgezahlt werden. Ungeachtet der Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz ist eine Schlussabrechnung einzureichen.
Die Ermittlung der endgültigen Förderbeträge im Rahmen der Schlussabrechnung kann je Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an Unternehmen oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben. Eine Nachzahlung von Zuschüssen aus den Corona-Wirtschaftshilfen an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ermittelte Nachzahlungen aus Förderprogrammen, deren Förderzeitraum vor der Einstellung des Geschäftsbetriebes bzw. der Anmeldung des Insolvenzverfahrens endete.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, außer in den Fällen der nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen selbständigen Tätigkeit, der Insolvenzverwalter zur Einreichung der Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet und von diesem im Organisationsprofil als neuer Antragsteller einzutragen. Dies gilt auch für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde.
6.4 Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen?
Bei verbundenen Unternehmen ist stets das Unternehmen, das stellvertretend für alle Unternehmen des Verbundes einen Antrag auf Überbrückungshilfe bzw. Novemberhilfe/Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet.
Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, die von Unternehmen desselben Unternehmensverbundes beantragt wurden, sind, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die ...