Nach § 607 BGB wird durch den Sachdarlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

Der Darlehensnehmer wird Eigentümer der Darlehenssache und ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge