Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seiner langfristig gestundeten Tantiemeforderung, deretwegen ihm eine Beteiligung am Betrieb in Aussicht gestellt worden war, führt der Verzicht nicht zu vorweggenommenen Betriebsausgaben im Zusammnehang mit künftigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn er entscheidend dadurch motiviert war, dass der Arbeitnehmer die noch nicht fällige Tantiemeforderung zeitnah vereinnahmen wollte.
Sachverhalt
Dem Prokuristen einer KG war 1990 eine Tantieme zugesagt worden unter der Bedingung, dass er den Nettobetrag nach Abzug der Lohnsteuer dem Betrieb als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Unverbindlich wurde ihm in Aussicht gestellt, diese Darlehensforderung später zum Erwerb einer Beteiligung an dem Betrieb zu verwenden. Nach Differenzen mit den Kommanditisten der KG kündigte der Kläger 1998 sowohl seinen Arbeitsvertrag als auch das Darlehen. Nach den Vertragsbedingungen hätte sich die Rückzahlung des Darlehens über mehr als 11 Jahre hingezogen. Um die sofortige Auszahlung des Darlehens zu erreichen, verzichtete der Kläger auf einen Teil seiner Darlehensforderung.
Entscheidung
Das FG vertrag die Auffassung, der Darlehensverzicht könne nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Beteiligung am Betrieb sei dem Kläger nur unverbindlich und ohne festen Termin in Aussicht gestellt worden. Außerdem habe er nur deshalb auf einen Teil seiner Darlehensforderung verzichtet, damit ihm der Restbetrag zeitnah ausgezahlt werde. Deshalb bestehe kein ausreichend konkreter Zusammenhang des Darlehensverzichts mit der angestrebten betrieblichen Beteiligung. Aus demselben Grund lägen auch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Schließlich könne der Verzicht auch nicht bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt werden, zumal es sich um ein verzinsliches Darlehen gehandelt habe und Wertverluste des Vermögens im Rahmen der Überschusseinkünfte außer Ansatz bleiben müssen.
Hinweis
Wer vergebliche Aufwendungen wegen des angestrebten Erwerbs einer Kommanditbeteiligung oder wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes steuermindernd geltend machen möchte, muss bereits bei den vertraglichen Vereinbarungen darauf achten, dass der ausschließliche wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit der jeweiligen Einkunftsart belegt werden kann. Im Urteilsfall hat der Kläger erst nachträglich auf einen Teil der unbestrittenen und vollwertigen Tantiemeforderung verzichtet, um den Restbetrag sofort vereinnahmen zu können. Damit wird für den Verzicht eine private Veranlassung deutlich, die einem steuermindernden Abzug im Wege steht. Ob in dem Verzicht trotz der fehlenden steuerlichen Berücksichtigung eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme lag, ist eine andere Frage.
Link zur Entscheidung
FG Berlin, Urteil vom 07.04.2003, 9 K 9437/00