Im Falle einer Betriebsaufspaltung zwischen der optierenden Gesellschaft und einem oder mehreren Gesellschaftern sind die allgemeinen Grundsätze der Betriebsaufspaltung vollumfänglich anzuwenden (BMF Rz. 84).

 

Beispiel 10

Die A-GmbH & Co. KG optiert ab dem 1.1.2023 nach § 1a KStG. Neben der vermögensmäßig nicht beteiligten A-GmbH (Komplementärin) ist B die alleinige Kommanditistin. Sie vermietet weiterhin das ihr gehörende Produktionsgrundstück (bisher: funktional wesentliches Sonder-BV) an die A-GmbH & Co. KG.

Lösung: Eine optierende Gesellschaft hat kein Sonder-BV (mehr). Die A-GmbH & Co. KG (optierende Gesellschaft) wird als Kapitalgesellschaft und B als Anteilseignerin behandelt. B beherrscht die optierende Gesellschaft und ist alleinige Eigentümerin des Grundstücks (personelle Verflechtung). Zudem überlässt B eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage (Produktionsgrundstück) an die A-GmbH & Co. KG (sachliche Verflechtung). Es entsteht eine Betriebsaufspaltung zwischen B (Besitzunternehmen) und der A-GmbH & Co. KG (Betriebsgesellschaft).

Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern an die optierende Gesellschaft führen zwar grundsätzlich nach § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KStG zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da die Einnahmen bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft jedoch wegen der Betriebsaufspaltung anderen (gewerblichen) Einkünften zuzurechnen wären (§ 1a Abs. 3 S. 4 KStG), führt die Grundstücksverpachtung bei B zu gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Das Grundstück wird nach § 6 Abs. 5 S. 2 EStG zu Buchwerten aus dem (operativen) Einzelunternehmen in das entstehende Besitzunternehmen (Grundstücksverpachtung) überführt. Die Beteiligung von B an der A-GmbH & Co. KG (optierende Gesellschaft) gilt als Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu (fiktiven) Anschaffungskosten in das BV des Besitzunternehmens eingelegt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b) EStG). Die AK der Anteile entsprechen dem Wertansatz des eingebrachten BV (§ 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG).

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