Die optierende Gesellschaft darf zu Beginn jedes folgenden WJ die Option beenden und in die transparente Besteuerung zurückwechseln (Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1-3 KStG). Nach BMF Rz. 90 gelten dafür die Rz. 9–11 und die Rz. 13–22 entsprechend. Daher sind die Form- und Fristvorschriften für die "Hinoption" auch bei der Rückoption anzuwenden.

Beraterhinweis Damit ist vor allem zu beachten, dass der Antrag auf Rückoption spätestens einen Monat vor Beginn des WJ elektronisch gegenüber dem zuständigen FA zu stellen ist, für das die Option nicht mehr gelten soll.

Beachten Sie: Da in Rz. 90 nicht auf Rz. 12 verwiesen wird, ist im Gegensatz zur "Hinoption" für die Rückoption keine Zustimmung (Beschluss) der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft erforderlich.

Die Rückoption (§ 1a Abs. 4 S. 1 KStG) löst die Folgen eines Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft aus. Die dafür geltenden Regelungen des UmwStG sind entsprechend anzuwenden (BMF Rz. 95). Dies sind i.d.R. die §§ 3 ff. UmwStG.

 

Beispiel 11

Die XY-KG (optierende Gesellschaft) möchte wieder zur Besteuerung als Mitunternehmerschaft wechseln und beantragt daher die Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG. Zum Stichtag der Rückoption beträgt das Eigenkapital der Gesellschafter 100.000 EUR. Ein steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) besteht nicht. Die stillen Reserven (Firmenwert) betragen 200.000 EUR.

Lösung: Durch die Rückoption ist die XY-KG mit Ablauf des letzten WJ vor dem Antrag auf Rückoption keine optierende Gesellschaft mehr. Die XY-KG bleibt demgegenüber gesellschaftsrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft. Die transparente Besteuerung als Mitunternehmerschaft ist (wieder) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 4 S. 2 KStG gilt die Rückoption als Formwechsel i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwStG. Die den Gesellschaftern während der Zeit der Optionsbesteuerung noch nicht zugerechneten Gewinnanteile (hier: 100.000 EUR) der optierenden Gesellschaft sind als Einkünfte zu versteuern (§ 7 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die stillen Reserven (hier: 200.000 EUR) müssen nicht aufgedeckt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung gegeben sind (§ 3 Abs. 2 UmwStG).

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