Einlagen müssen von den Gewinnanteilen abgegrenzt werden, da die spätere Entnahme dieser Einlagen zu einer Einlagenrückgewähr führt. Im Gegensatz dazu führen die durch die optierende Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne zu Gewinnausschüttungspotential. Durch die Gleichstellung der optierenden Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft sind die Grundsätze des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG) anwendbar und die Unterscheidung zwischen Einlagen und Gewinnen auf Ebene der optierenden Gesellschaft möglich.

Indem das gesamte bei Optionsbeginn vorhandene Eigenkapital (Altkapital) nach § 1a Abs. 2 S. 4 KStG als steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) festzustellen ist, wird eine spätere Doppelversteuerung von Gewinnanteilen vermieden, die vor Beginn der Optionsbesteuerung bereits durch das Transparenzprinzip (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) von den Gesellschaftern versteuert wurden.

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