Gewinnanteil war gesellschaftsvertraglich zu buchen auf ein ...

... Eigenkapitalkonto mit Entnahmebeschränkung.

Durch Gesellschafterbeschluss wird der Gewinnanteil nunmehr entnahmefähig (eine Auszahlung ist nicht erforderlich).

... Eigenkapitalkonto ohne Entnahmebeschränkung.

Von diesem Konto wird nun entnommen (ausgezahlt).

... Fremdkapitalkonto.

Von diesem Konto wird nun ausgezahlt (Darlehenstilgung).
Zufluss des Gewinnanteils an Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)?

(Erst jetzt) Zufluss des Gewinnanteils an den Gesellschafter.

Eine Einlagekontoverwendung ist m.E. nicht möglich (Direktzugriff auf den Gewinnanteil durch § 1a Abs. 3 S. 5 KStG).

Kein (erneuter) Zufluss des "Gewinnanteils", da dieser dem Gesellschafter schon mit Feststellung des Jahresabschlusses zugerechnet wurde.

Es handelt sich aber um eine "normale" Entnahme von einem EK-Konto, die zu einer Leistung (Ausschüttung i.S.d. § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) führt. Eine Einlagenrückgewähr ist möglich (§ 27 Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).[21]

Kein (erneuter) Zufluss des Gewinnanteils, da dieser dem Gesellschafter schon mit Feststellung des Jahresabschlusses zugerechnet wurde.[22]

Es handelt sich um eine Darlehensrückzahlung.
Folge für das Einlagekonto (§ 27 KStG) der optierenden Gesellschaft? Keine Änderung, da m.E. keine Einlagenrückgewähr möglich Soweit für die Leistung (Entnahme) kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird, mindert sich das Einlagekonto (Einlagerückgewähr). Keine Änderung
Folge für die AK der Anteile an der optierenden Gesellschaft? Keine Änderung, da m.E. keine Einlagenrückgewähr möglich Soweit für die Leistung (Entnahme) kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird, mindern sich die AK der Anteile. Keine Änderung
[21] So auch BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 - S 2707/21/10001:004 – DOK 2021/1162290, GmbH-StB 2021, 386 (Herkens) = BStBl. I 2021, 2212 Rz. 78.
[22] So auch BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 - S 2707/21/10001:004 – DOK 2021/1162290, GmbH-StB 2021, 386 (Herkens) = BStBl. I 2021, 2212 Rz. 78.

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