Gewinnanteil war gesellschaftsvertraglich zu buchen auf ein ... | |||
... Eigenkapitalkonto mit Entnahmebeschränkung. Durch Gesellschafterbeschluss wird der Gewinnanteil nunmehr entnahmefähig (eine Auszahlung ist nicht erforderlich). |
... Eigenkapitalkonto ohne Entnahmebeschränkung. Von diesem Konto wird nun entnommen (ausgezahlt). |
... Fremdkapitalkonto. Von diesem Konto wird nun ausgezahlt (Darlehenstilgung). |
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Zufluss des Gewinnanteils an Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)? | (Erst jetzt) Zufluss des Gewinnanteils an den Gesellschafter. Eine Einlagekontoverwendung ist m.E. nicht möglich (Direktzugriff auf den Gewinnanteil durch § 1a Abs. 3 S. 5 KStG). |
Kein (erneuter) Zufluss des "Gewinnanteils", da dieser dem Gesellschafter schon mit Feststellung des Jahresabschlusses zugerechnet wurde. Es handelt sich aber um eine "normale" Entnahme von einem EK-Konto, die zu einer Leistung (Ausschüttung i.S.d. § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) führt. Eine Einlagenrückgewähr ist möglich (§ 27 Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).[21] |
Kein (erneuter) Zufluss des Gewinnanteils, da dieser dem Gesellschafter schon mit Feststellung des Jahresabschlusses zugerechnet wurde.[22] Es handelt sich um eine Darlehensrückzahlung. |
Folge für das Einlagekonto (§ 27 KStG) der optierenden Gesellschaft? | Keine Änderung, da m.E. keine Einlagenrückgewähr möglich | Soweit für die Leistung (Entnahme) kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird, mindert sich das Einlagekonto (Einlagerückgewähr). | Keine Änderung |
Folge für die AK der Anteile an der optierenden Gesellschaft? | Keine Änderung, da m.E. keine Einlagenrückgewähr möglich | Soweit für die Leistung (Entnahme) kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird, mindern sich die AK der Anteile. | Keine Änderung |
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