1. Ortsverschönerung
Der Begriff des in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO neu eingeführten Zwecks der Ortsverschönerung wird konkretisiert:
"Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts, Heimat, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter."
Die beschriebenen Inhalte der Ortsverschönerung waren durchaus bisher schon bestehenden Katalogzwecken zuzuordnen. Neben den Zwecken der Heimatpflege und Heimatkunde wird nun durch die Ortsverschönerung ein ästhetischer Aspekt hervorgehoben. Die Lebensqualität soll namentlich durch das Anlegen von Parks und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte gehoben werden. Die Gestaltung dieser Anlagen dürfte gewisse planerische bzw. historische Fachkenntnisse erfordern.
Beraterhinweis Das Zugänglichmachen von Saatgut oder Materialien zur Förderung heimischer Tier- und Pflanzenwelt an die Bevölkerung zur Selbstaussaat bzw. Selbstinstallation dürfte trotz ihres Verschönerungsaspekts nicht hierunter fallen, weil der Aspekt der zentralen Planung einer Anlage fehlt. Es kommt aber die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht. Beispielsweise ist hier zu denken an Initiativen zur Renaturierung der von den Hochwasserkatastrophen im Juli 2021 zerstörten Ortslagen.
2. Freifunk
Die Förderung des lokalen Freifunks stellt einen gemeinnützigen Zweck dar, soweit er nicht kommerziell betrieben wird. Die gewerbliche Verwendung der Nutzerdaten, etwa als Gegenleistung für den Gebrauch, ist gemeinnützigkeitsschädlich.
3. Friedhofskultur
Die Angaben der AEAO in Bezug auf die Förderung der Friedhofskultur sind recht kleinteilig geraten. Gemeinnützig ist danach eine Körperschaft,
"... die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt. Weiter werden darunter die Aufgaben des Bestattungswesens gezählt, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen, einschließlich der notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Weiterhin sind auch die Tätigkeiten umfasst, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier."