§ 58 Nr. 2 AO a.F. sah vor, dass die Körperschaft eigene Mittel nur teilweise steuerunschädlich weiterleiten durfte. Nun wurde Nr. 2 gestrichen und Nr. 1 erleichtert die Mittelzuwendung deutlich. Nach neuer Rechtslage ist es gleichermaßen erlaubt, selbst beschaffte Mittel vollständige oder teilweise zuzuwenden (klassische Mittelbeschaffungstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 19/25160, 213) als auch Mittel aus dem Bestandsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke weiterzugeben. "Mittel sind nicht nur Bar- oder Buchgeld, sondern auch alle anderen Vermögenswerte. Auch die Nutzungsüberlassung oder Erbringung einer Dienstleistung unterfallen dem Begriff der Mittel", vgl. AEAO zu § 58 Nr. 1.
Die Nutzungsüberlassung und die Erbringung von Dienstleistungen können unentgeltlich oder verbilligt erfolgen, vgl. BT-Drucks. 19/25160 v. 10.12.2020, S. 224. Daneben wird das Ausschließlichkeitsgebot durchbrochen. Die Regelung verzichtet auf die für die Fälle des bisherigen § 58 Nr. 2 AO geltende Beschränkung des Umfangs der weitergabefähigen Mittel im Verhältnis zum Gesamtvermögen der zuwendenden Körperschaft, vgl. BR-Drucks. 503/20 (Beschluss), S. 67. Danach wäre auch eine fast vollständige Zuwendung (bspw. 99 %) der Mittel einer Körperschaft für die Verfolgung steuerbegünstigter satzungsfremder Zwecke unschädlich, vgl. Kirchhain, DStR 2021, 129, 132.
AEAO zu § 58 Nr. 3 stellt klar, dass es sich bei der Mittelzuwendung "um eine Art der Zweckverwirklichung und nicht um einen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck" handelt. Aber: "Ist die einzige Art der Zweckverwirklichung die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, muss dies in der Satzung benannt werden (Förderkörperschaft)".
Fördervereinen wird die Zuwendung und Weitergabe von Mitteln deutlich erleichtert. AEAO zu § 58 Nr. 2 definiert mögliche "Mittelempfänger". Nach Nr. 3 Satz 4 ist es nicht erforderlich, die Mittelempfänger in der Satzung aufzuführen.
Beraterhinweis Das Erfordernis einer Verwendungsauflage ist entfallen. Weiterhin ist aber empfehlenswert, die Empfängerkörperschaft darüber zu informieren, ob eine zeitnahe Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO geboten ist. Im Falle eines Verstoßes gegen das Gebot zeitnaher Verwendung geht die Mittelfehlverwendung zu Lasten der Empfängerin, vgl. AEAO zu § 58 Nr. 5. Erfolgt hingegen eine Zuwendung nicht zeitnah zu verwendender Mittel, etwa aus der freien Rücklage, unterliegt auch die Empfängerin nicht dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung, vgl. AEAO zu § 58 Nr. 6.
AEAO zu § 58 Nr. 4: Entgegen dem Gebot der Selbstlosigkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO ist es unschädlich, wenn Ausschüttungen an die Gesellschafter oder Mitglieder erfolgen, sofern diese Begünstigten ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, sind. Bei Letzteren ist aber zu beachten, dass es keine Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken darstellt, wenn die Mittel dem Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts zufließen und nicht nur steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden.
Beraterhinweis Die Zwecke der hingebenden und der empfangenden Körperschaft müssen nicht identisch sein. Die Weitergabe an die einen anderen Zweck verfolgende Körperschaft erfordert nicht, dass der anderweitige Zweck und die Mittelweitergabe in die Satzung der hingebenden Körperschaft aufgenommen werden müssen, vgl. AEAO zu § 58 Nr. 3.
Vom Satzungsgebot ausgenommen sind nach AEAO zu § 58 Nr. 18 die in § 58 Nr. 3 bis 8 AO genannten Ausnahmetatbestände. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass es in den Regelungen des § 58 Nr. 6 und Nr. 9 AO nicht darauf ankommt, ob die dort als "Stiftung" bezeichneten Körperschaften auch als solche bezeichnet sind, vielmehr ist deren tatsächliche Rechtsform entscheidend. Es kommen rechtsfähige wie nichtrechtsfähige Stiftungen in Betracht.