"Aufgrund ihrer psychischen, physischen oder wirtschaftlichen Situation" zählt die Finanzverwaltung Flüchtlinge"regelmäßig zu dem von § 53 AO erfassten Personenkreis". Bei Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen entfällt daher nun die Prüfung, ob mildtätige Zwecke des § 53 AO vorliegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Einrichtungen nicht des Erwerbs wegen betrieben werden, sie also der Wohlfahrtspflege nach § 66 Abs. 2 AO zuzurechnen sind, vgl. AEAO zu § 68 Nr. 3 neue Abs. 2 und 3.

Weiterhin gilt eine neue Fiktion des Zweckbetriebs gem. § 68 Nr. 4 AO. Danach sind begünstigte Einrichtungen

"... insbesondere Werkstätten, die zur Fürsorge von blinden Menschen, Menschen mit körperlichen Behinderungen sowie Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden."

Auch hierbei ist zu beachten, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?