Société thermale d’Eugénie-les-Bains: In einem Urteil vom 18.7.2007[4] hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob der Zahlung eines "Angeldes", das ein Hotelbetrieb bei der Reservierung eines Aufenthalts durch zukünftige Gäste forderte, eine Leistung des Hotels gegenüberstehe. Das "Angeld" wurde bei der späteren Bezahlung des Aufenthalts angerechnet oder – in dem Fall, dass die "Gäste" auf ihren Aufenthalt verzichteten – vom Hotelier einbehalten. Der EuGH verneinte einen Leistungsaustausch. Er hielt das Angeld in dem Fall, dass der Gast seinen Aufenthalt nicht antrat, für eine pauschalierte Entschädigung.[5]

[4] EuGH v. 18.7.2007 – C-277/05 – Société thermale d’Eugénie-les-Bains, UR 2007, 643. Vgl. hierzu auch Korf, IStR 2007, 667 (669); Huschens, EU-UStB 2007, 68.
[5] Zur Auffassung der Finanzverwaltung vgl. OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 5.8.2008 – S 7100 A - 199 - St 110, UR 2008, 864.

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