Die Generalanwältin hatte im Schlussantrag weiterhin sehr deutliche Überlegungen zu der Frage geäußert, ob eine feste Niederlassung für Mehrwertsteuerzwecke zwingend Personal erfordert. Nach ihrer Auffassung sei dies beispielsweise nicht der Fall, falls das Stammhaus für vergleichbare Leistungen selbst kein Personal einsetze, weil die Leistungen automatisiert erbracht werden.
Auch hierzu äußert sich der EuGH – leider – nicht. Damit bleibt ungeklärt, ob eine feste Niederlassung Personen und Sachmittel erfordert.
Aus "Titanium" kann man keineswegs eindeutig ableiten, dass dies der Fall ist. Zwar scheint der Leitsatz zu der Feststellung zu verleiten, der EuGH sehe eigenes Personal für die Leistungsbewirkung als zwingende Voraussetzung einer festen Niederlassung an. Beim genaueren Lesen der Entscheidung erkennt man allerdings, dass das Fremdpersonal im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens überhaupt keine Entscheidungsbefugnisse hatte, und dies den EuGH zu der Schlussfolgerung führte, eine Niederlassung zu verneinen. Entsprechende Überlegungen passen zu den Entscheidungen in den Rechtssachen "Berlin Chemie A. Menarini", "Cabot Plastics Belgium" und auch der nunmehr ergangenen Entscheidung. Das FG München legt Titanium entsprechend aus.
Weiterhin sind, wie von der Generalanwältin zutreffend angemerkt, Fälle denkbar, in denen Gesellschaften gar kein eigenes Personal haben bzw. benötigen. Beispielsweise arbeitet eine moderne Windenergieanlage (anders als eine historische Windmühle) ohne dort stationiertes Personal. Sie wird aus der Ferne überwacht und lediglich ab und zu gewartet. Gleiches gilt für einen Server, der elektronische Leistungen erbringt.
In diesen Fällen kategorisch eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat auszuschließen, überzeugt erst recht nicht. "Berkholz" muss insoweit als besonders gelagerter Fall angesehen werden, in dem hinzukam, dass die Besteuerung am Sitzort des Geldautomatenbetreibers eine steuerlich sinnvolle Lösung war, da andernfalls die Bodenseestaaten Schweiz, Österreich und Deutschland nach einem Schlüssel die Besteuerung hätten vornehmen müssen, und kaum vorstellbar erscheint, wie die jeweiligen Bemessungsgrundlagen hätten rechtssicher ermittelt werden können. Eine ähnliche Logik liegt der Entscheidung "Faaborg-Gelting Linien" zugrunde: Der EuGH verneinte dort für ein Schiffsrestaurant trotz – jedenfalls über die Speisen- und Getränkeverkäufe entscheidungsbefugten – Personals eine feste Niederlassung, da andernfalls Deutschland und Dänemark besteuerungsberechtigt und ggf. andere Umsätze auf hoher See nicht steuerbar gewesen wären.