Es gilt der Grundsatz, dass für das sog. Sanktionsverfahren die StPO und das GVG entsprechend anwendbar sind (§ 24 Abs. 1 VerSanG-Entw.). Ferner weist § 27 VerSanG-Entw. dem Verband im Sanktionsverfahren die gleiche Stellung zu wie einem Beschuldigten im Strafverfahren.

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