Für die Verfolgung des Verbandes – im Entwurf "Sanktionsverfahren" genannt – ist die Verfolgungsbehörde zuständig, die auch für die Verfolgung der Verbandstat zuständig ist (§ 23 VerSanG-Entw.). Dies ist i.d.R. die Staatsanwaltschaft und in den Fällen des § 386 AO, wenn also ein Steuerstrafverfahren selbstständig von der FinBeh. geführt wird, die BuStra (BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020, 91).

In Erweiterung der Regelung der §§ 711a StPO ist der Gerichtsstand auch an dem Ort begründet, an welchem der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat (§ 26 VerSanG-Entw.).

Da in § 25 VerSanG-Entw. zwischen dem Sanktionsverfahren gegen den Verband und dem Strafverfahren gegen Beschuldigte als natürliche Personen wegen der Verbandstat einen Zusammenhang nach § 3 StPO definiert wird, können die Verfahren nach § 4 StPO verbunden werden. Die Verbindung steht – nach Eröffnung des Hauptverfahrens – im Ermessen des Gerichts (vgl. Börner in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 4 Rz. 16).

Für Steuerstraftaten gilt – falls ansonsten die Zuständigkeit des LG gegeben ist – § 74c StGB, so dass die Verbandstat dann vor einer Wirtschaftsstrafkammer verhandelt wird. Wenn das AG sachlich zuständig ist – insb. also bei einer Straferwartung wegen der Verbandstat gegenüber dem Beschuldigten von nicht mehr als vier Jahren (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GVG) – ist für Steuerstrafsachen das AG örtlich zuständig, in dessen Bezirk das LG seinen Sitz hat (§ 388 Abs. 1 S. 1 AO). Dann ist innerhalb des AG die Wirtschaftsabteilung zuständig (§ 391 Abs. 3 AO).

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