Einstellung wegen Geringfügigkeit: Entsprechend der Parallelregelung in § 153 StPO kann die Verfolgungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung der Verbandstat als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, wobei es der gerichtlichen Zustimmung nicht bedarf, wenn die Tatfolgen gering sind (§ 35 Abs. 1 VerSanG-Entw.). Nach Anklageerhebung kann das Gericht unter denselben Voraussetzungen mit Zustimmung der Verfolgungsbehörde das Verfahren einstellen (§ 35 Abs. 2 VerSanG-Entw.).
Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen: § 36 VerSanG-Entw. enthält eine dem § 153a StPO entsprechende Regelung, wobei die Höchstfrist zur Erfüllung von Auflagen ein Jahr und zur Erfüllung von Weisungen zwei Jahre beträgt.
Absehen von der Verfolgung wegen schwerer Folgen für den Verband: Bei schweren Folgen für den Verband kann eine Einstellung entsprechend § 153b StPO erfolgen (§ 37 VerSanG-Entw.).
Absehen von der Verfolgung bei Sanktionierung im Ausland: Die Verfolgungsbehörde kann im Hinblick auf eine künftig zu erwartende Sanktionierung des Verbandes im Ausland von der Verfolgung absehen und das Gericht kann nach Anklageerhebung das Verfahren vorläufig einstellen (§ 38 VerSanG-Entw.). Der Entw. geht dabei über § 153c Abs. 2 StPO und § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO hinaus: Das Verfahren gegen den Verband kann nicht nur im Hinblick auf eine im Ausland bereits vollstreckte Strafe eingestellt werden, sondern auch wenn erst in der Zukunft mit der Verhängung einer ausländischen Sanktion zu rechnen ist (BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020, 97).
Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz: Nach § 39 VerSanG-Entw. kann die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung des Verbandes absehen und das Gericht nach Anklageerhebung das Verfahren vorläufig einstellen, wenn über das Verbandsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist.
Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen: Nach § 41 VerSanG-Entw. kann die Verfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft bzw. bei Steuerstraftaten die BuStra) von der Verfolgung absehen, wenn der Verband ihr anzeigt, eine verbandsinterne Untersuchung (s.o. II.7!) durchzuführen. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die umfassende Aufklärung durch das Unternehmen dazu führen könne, eine effektive Compliance zu etablieren (BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020, 98).