Häusliches Arbeitszimmer: Nach der Neufassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG können die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Beachten Sie: Nach der Gesetzesbegründung gilt dies auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[11]

Jahrespauschale: Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen regelt § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 EStG unter gleichen Voraussetzungen den Abzug einer personenbezogenen Jahrespauschale i.H.v. 1.260 EUR. Diese ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für ein den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellendes häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG). Beachten Sie: Für diesen Kürzungszeitraum kann die Homeoffice-Tagespauschale zu gewähren sein (s.u.).

Homeoffice-Tagespauschale: Durch das JStG 2022 wird die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice auf 6 EUR pro Tag erhöht und der Höchstbetrag auf 1.260 EUR (= max. 210 Tage) angehoben. Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

[11] BT-Drucks. 20/4729, 147.

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