Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO, mithin für steuerliche Zwecke, ist lediglich in den in den Nr. 1 bis 5 dieser Vorschrift aufgezählten Fällen möglich:

  • Nr. 1: Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG. Bei beantragter Anwendung der tariflichen Einkommensteuer anstatt der Abgeltungsteuer muss die Finanzbehörde prüfen können, ob neben den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünfte noch weitere Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen.
  • Nr. 3: Feststellung von Einkünften nach §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2008. Hierbei geht es ebenfalls um die Überprüfung der vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünfte durch die Finanzbehörde.
  • Nr. 4: Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderung von bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen, mithin auch von Landessteuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind.
  • Nr. 4a: Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist.
  • Nr. 4b: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durch die Steuerfahndung (Zollfahndung).
  • Nr. 5: Zustimmung des Steuerpflichtigen.

Eine nennenswerte Praxisrelevanz hat lediglich die Nr. 4. Die anderen, zu Besteuerungszwecken vorgesehenen Fällen des Kontenabrufes haben entweder noch nie eine große Rolle in der Praxis gespielt oder weisen seit Einführung der Abgeltungssteuer nur noch wenig praktische Bedeutung auf. Die Finanzbehörden nutzen den Kontenabruf im Wesentlichen im Erhebungsverfahren zum Zwecke der Aufdeckung von Vollstreckungsmöglichkeiten.

Zu nicht steuerlichen Zwecken, also von anderen Behörden, kann der Kontenabruf in den Fällen des § 93 Abs. 8 AO vorgenommen werden. Dies dient insb. der Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen für soziale Transferleistungen.

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