RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*]

Unter dem Begriff Kontenabruf verbirgt sich der in § 24c KWG i.V.m. § 93 Abs. 7 bis 10 sowie § 93b AO geregelte, automatisierte Abruf von Kontoinformationen. Hierbei ersucht die Behörde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), bei den Kreditinstituten Informationen über Konten und Depots abzurufen, u.a. Kunden- oder Depotnummer sowie Daten der Eröffnung und der Beendigung.

Der Kontenabruf, der ursprünglich das strukturelle Vollzugsdefizit im Bereich der Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne beseitigen sollte, bezweckt damit die Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung aller Bürger. Darüber hinaus dient er auch anderen Behörden dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sozialleistungsmissbrauch einzudämmen und die Vollstreckung von öffentlichen-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen zu unterstützen.

Während 2015 noch insgesamt 302.000 Abrufe getätigt wurden, waren es 2021 bereits 1,14 Millionen. Der Anteil der Abfragen durch die Finanzverwaltungen ist in 2021 auf 286.000 gewachsen. Anknüpfend daran wurden im Bundestag zahlreiche Fragen gestellt und beantwortet (BT-Drucks. 20/2751; Wegner, wistra 2022, R6-R8).

Auch wenn weder Kontostand noch Kontobewegungen zu den erhältlichen Informationen gehören, wird der Kontenabruf auch regelmäßig von den Finanzbehörden verwendet, um verdeckte Informationen aufzudecken, allen voran von den Erhebungsstellen zum Aufspüren von Vollstreckungsmöglichkeiten. Grund genug, sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses in der Finanzamtspraxis täglich genutzten Instrumentes zu befassen und mit den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten auseinanderzusetzen.

[*] Die Verfasserin ist im Höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW tätig. Der Beitrag gibt ihre private Auffassung wieder.

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