Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG (= Nichtanwendungsgesetz) ...: Das BMF-Schreiben v. 7.6.2022[1] erläutert in insgesamt 35 Randnummern aus Sicht der Finanzverwaltung die mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] eingeführte Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG.
... als Reaktion auf BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15: Diese war als Nichtanwendungsgesetz zu dem Urteil des BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15[3] ergangen.
Ziel der gesetzlichen Neuregelung: Die gesetzliche Neuregelung hat zum Ziel,
- der geänderten BFH-Rechtsprechung im Urteil des BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15 den Boden zu entziehen und
- die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit fortzuführen.
Zudem werden in dem BMF-Schreiben v. 7.6.2022 auch
- die Folgen des Ausfalls privater Darlehensforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und
- damit die Urteile des BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15[4] und v. 6.8.2019 – VIII R 18/16[5] angesprochen.
- Damit werden auch Aussagen zur Regelung in § 20 Abs. 6 S. 6 EStG getroffen, die mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen[6] eingeführt wurde.
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