Die Ausführungen in den Rz. 280 ff. wurden überarbeitet. Einer unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, nach § 8 Abs. 1 KStG der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR i.R.d. Veranlagung zu (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).

Um eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug zu erreichen, haben unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nicht übersteigt, Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung. Sie dürfen keinen Freistellungsauftrag erteilen.

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts können keinen Freistellungsauftrag und auch keinen Antrag auf Erteilung einer NV-Bescheinigung stellen.

Auch nichtrechtsfähige Vereine dürfen keinen Freistellungsauftrag erteilen. Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe

  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen Gesamtnamen führt,
  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
  • einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Die Ausführungen der bisherigen Rz. 284 wurden im Wesentlichen in Rz. 280 übernommen.

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