Die Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug wurden überarbeitet. Zu unterscheiden ist bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (i.d.R. Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien) insb. nach der Art des Nachweises, der zur Abstandnahme vom Steuerabzug berechtigt.
Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG und die teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG und § 44a Abs. 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung erforderlich. Beachten Sie: Die Vorlage eines Freistellungsbescheides führt – im Gegensatz zur NV-Bescheinigung – auch im Fall einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG zur vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug.
Neu eingefügt wurden die Ausführungen in Rz. 295a: Gläubiger i.S.d. § 44a Abs. 7 Satz 1 EStG oder Gläubiger i.S.d. § 44a Abs. 8 Satz 1 EStG erfüllen stets auch die Voraussetzungen eines Gläubigers i.S.d. § 44a Abs. 4 Satz 1 EStG. Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG oder nach § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG ist daher auch nach § 44a Abs. 4 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand zu nehmen.
Die Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug mittels NV-Bescheinigung gelten entsprechend, wenn eine Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird. In diesem Fall und bei Vorlage einer NV-Bescheinigung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.H.v. max. 20.000 EUR jährlich begrenzt. Ausnahmeregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug die auszahlende Stelle darauf abstellt, dass der Stpfl. die Anteile seit mindestens einem Jahr unverändert im Bestand hat.
Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, sind sie jährlich zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Der Gläubiger der Kapitalerträge hat dem zum Steuerabzug Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind. Die Vorlage der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid führt bei Körperschaften i.S.d. § 44a Abs. 7 Satz 1 EStG zu einer vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug.