Bonusanteile/Freianteile: Durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde die gesetzliche Regelung zur ertragsteuerrechtlichen Würdigung der Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung gem. § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG modifiziert. Werden einem Stpfl. von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeteilt, ohne dass der Stpfl. eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 EUR anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht vorliegen. Anwendungszeitraum: Die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert. Diese Neuregelung findet gem. § 52 Abs. 28 Satz 20 EStG für die Zuteilung von Anteilen Anwendung, wenn diese nach dem 31.12.2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind.
Ausnahmen: § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG findet gem. den Ausführungen in Rz. 111 keine Anwendung, wenn
- dem Anteilseigner nach ausländischem Recht (z.B. Frankreich, Niederlande oder Spanien) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht,
- dem Anteilseigner mit ausländischer Quellensteuer belastete Anteile eingebucht wurden,
- es sich um Doppelmaßnahmen handelt (Ausschüttung und Reinvestition in neue Aktien),
- neben der Einbuchung von Aktien auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden (sog. gemischte Maßnahmen),
- Nachbesserungsrechte, die zu einem Bezug neuer Aktien führen können, gewährt werden.
Beraterhinweis Die gesetzliche Neuregelung ist so ausgestaltet, dass sie ausschließlich auf ausländische Maßnahmen anzuwenden ist. Das ging aus dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes nicht hervor, obwohl die Finanzverwaltung auch in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, dass die Regelungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG i.d.R. nur auf ausländische Vorgänge anzuwenden sind. Die Ausführungen in der neu gefassten Rz. 112 weisen explizit darauf hin, dass § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG ab 2021 bei inländischen Sachverhalten keine Anwendung mehr findet. Als Anschaffungskosten der Bonusanteile oder Freianteile zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte (einschl. ggf. steuerfrei bleibender Teile) angesetzt wurde.