1. Depotübertrag mit Gläubigerwechsel – Unentgeltliche Depotüberträge (Rz. 166)
Von einer Veräußerung von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ist nicht auszugehen, wenn der Stpfl. unter Benennung der gesetzlich geforderten Daten der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt.
Sofern bei einer Übertragung eines Depots die erforderlichen Daten, die den Übertragenden und den Depotempfänger betreffen, berechtigterweise nicht vollständig mitgeteilt werden können, steht dies einer Einordnung als unentgeltlicher Übertragung nicht entgegen. Dies gilt insb. bei Personengesellschaften, Körperschaften und anderen Unternehmen, die nicht über eine steuerliche Identifikationsnummer verfügen. Neu in das BMF-Schreiben wurden die folgenden Ausführungen: Natürliche Personen, z.B. Anleger aus dem Ausland oder Diplomaten, können sich für diesen Zweck eine steuerliche Identifikationsnummer beim BZSt erteilen lassen, wenn ihnen nicht aus anderen Gründen bereits eine solche erteilt wurde.
2. Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG (Rz. 177)
Fiktion des Widerrufs der Erklärung: Optiert eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung und liegt der auszahlenden Stelle eine "Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG " vor, so gilt dies als Widerruf der Erklärung. Der Nachweis der Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung ggü. der auszahlenden Stelle erfolgt durch Vorlage einer Kopie der Zuteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das nach § 20 AO für die Körperschaftsbesteuerung der optierenden Gesellschaft zuständige FA.
Beendigung der Option: Die Beendigung der Option zur Körperschaftsbesteuerung hat die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft der auszahlenden Stelle unverzüglich formlos anzuzeigen, ggf. ist ein erneuter Antrag mit der "Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG " zu stellen. Es wird nicht beanstandet, wenn die sich im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren aufgrund der Option zur Körperschaftsbesteuerung ergebenden Änderungen erst im Folgejahr nach der Einreichung der Unterlagen beim Kreditinstitut angewendet werden. Dies gilt sowohl für den Nachweis der Ausübung der Option als auch für die Rückoption. Dem Anwendungsschreiben ist in der Anlage 1 ein Muster für die o.g. Erklärung ggü. dem Institut beigefügt.
Beraterhinweis Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG ist bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist. Nach diesseits vertretener Auffassung ist diese Regelung auch auf Körperschaften i.S.d. § 1a KStG anzuwenden.
3. Anschaffungsdaten bei Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut (Rz. 193)
Die Ausführungen in Rz. 193 wurden teilweise überarbeitet. Nach dem Wortlaut des § 43a Abs. 2 Satz 5 EStG kann der Stpfl. den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz
- innerhalb der EU/des EWR oder
- in den Staaten/Gebieten Luxemburg,
- Österreich,
- Schweizerische Eidgenossenschaft,
- Fürstentum Liechtenstein,
- Republik San Marino,
- Fürstentum Monaco,
- Fürstentum Andorra, Curacao und
- Sint Maarten
nur mittels Bescheinigung des ausländischen Instituts führen. Es wird seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn bei Depotüberträgen aus dem Ausland eine Übertragung der Anschaffungsdaten auf elektronischem Wege erfolgt. Neuregelung im BMF-Schreiben: Die Anschaffungsdaten dürfen nur dann übernommen werden, wenn das abgebende ausländische Institut versichert, dass in den letzten zehn Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb (z.B. Stiftungsfall) mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat.
Bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten Staaten ist nach § 43a Abs. 2 Satz 6 EStG ein Nachweis der Anschaffungsdaten i.R.d. Steuerabzugsverfahrens nicht zulässig und infolge dessen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden. Eine Berichtigungsmöglichkeit besteht ausschließlich im Veranlagungsverfahren auf Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG.
Im Fall einer Umschreibung eines durch Erbfall erworbenen Depots auf den Erben im Ausland mit anschließender Übertragung ins Inland ist von einem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel auszugehen, bei dem die Anschaffungsdaten auch bei einem Übertrag von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der o.g. Staaten und Gebiete nicht vom inländischen Institut übernommen werden dürfen, es sei denn, dass ausländische Institut versichert, dass der Erbfall mehr als zehn Jahre vor der Depotübertragung ins Inland zurückliegt.
Depotübertrag durch Stiftungen auf den Stifter: Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (z.B. Depotübertrag Stifter auf Stiftung) kommt eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 43a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht in Betracht.
4. Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage und Verluste gem. § 43a Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG (Rz. 194)
Die Korrektur des Kapitalertrags nach Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage erfolgt grundsätzlich i.R.d. ...