Weiterhin gilt für den Berater, schriftsätzlich bereits vorgebrachten Zeugenbeweis in der mündlichen Verhandlung zu wiederholen und eine unterlassene Beweisaufnahme ausdrücklich zu rügen. Soweit das FG meint, der Beweisantrag sei unsubstantiiert, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, warum dies regelmäßig nicht so schnell der Fall sein kann wie (gern) angenommen.

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