Die größte praktische Bedeutung haben diese Analysen bei der Bestimmung von Margen für die Wiederverkaufspreismethode ("Wiederverkaufspreismethode"), den Gewinnaufschlag bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ("Kostenaufschlagsmethode") und bei der transaktionsbezogenen Netto-Margen-Methode (TNMM). Die Grundlage bildet die Verteilung der Funktionen einschließlich der Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter. Hieraus folgt, dass eine Datenbankanalyse nur dann zu sachgerechten Ergebnissen führen kann, wenn die Funktionsverteilung, die den jeweiligen Transaktionen zugrunde liegt, hinreichend vergleichbar ist. Da Grundlage für die Datenbankanalyse handelsrechtliche Jahresabschlüsse sind, liegen diese nur auf der Ebene des aggregierten Gesamtunternehmens vor, nicht aber für einzelne Transaktionen oder Leistungsbeziehungen. Folglich bestehen erhebliche Zurechnungsprobleme, die sich auch durch einen Rückgriff auf die ggf. im Rahmen des Konzernabschlusses zu erstellende Segmentberichterstattung nicht lösen lassen, weil auch hier keine produktbezogene Betrachtung erfolgt. Außerdem berücksichtigen die Datenbanken infolge des Rückgriffs auf handelsrechtliche Rechnungslegungsregelungen mögliche steuerrechtliche Korrekturen aufgrund von steuerlichen Abweichungen und Betriebsprüfungen nicht. Ferner kann nur dann eine hinreichend große Zahl von vergleichbaren Unternehmen erreicht werden, wenn ausl. Unternehmen als Vergleichsobjekte berücksichtigt werden.
Das BMF hat zu Anforderungen an eine Datenbankanalyse Stellung genommen. Danach reicht eine reine Datenbankrecherche selbst dann nicht aus, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vielmehr verlangt die Verwaltung, dass der Stpfl. die "Vergleichssachverhalte anhand aller verfügbaren und/oder mit vertretbarem Aufwand zu beschaffenden Informationen aufklären" muss. Hingegen wird ein reines Datenbankscreening als unverwertbar erklärt. Leider trifft das BMF keine Aussagen dazu, dass diese Anforderungen auch in den Fällen gelten müssen, in denen die Finanzverwaltung mithilfe einer entsprechenden Analyse eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis nachweisen will.
Die Finanzverwaltung will die konkreten Schritte des Stpfl. bei der Datenbankanalyse nachvollziehen können. Deshalb verlangt sie folgende Informationen:
- genaue Angabe der Datenbank (Name, Anbieter, Version, Medium, Lizenzzeitraum);
- Kriterien des Datenbankanbieters für die Aufnahme der Unternehmensdaten in die Datenbank;
- allgemeine Beschreibung der insgesamt in der Datenbank enthaltenen Unternehmensdaten;
- Erläuterung der in der Datenbank verwendeten Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz (Gesamtkostenverfahren, Umsatzkostenverfahren);
- Auswahlschritte und Gründe für deren Anwendung vor dem Hintergrund des Funktions- und Risikoprofils des geprüften Unternehmens;
- Erläuterung der in der Datenbank zugrunde gelegten Branchenklassifizierung und Begründung für die ausgewählte Branche;
- Erläuterung ggf. vorgenommener Anpassungsrechnungen;
- Erläuterung hilfsweise eingesetzter Berechnungsmodelle und Softwareprogramme (z. B. CAPM-Modell, Regressionsanalyse);
- Benennung aller Unternehmen, die im Rahmen eines manuellen Auswahlverfahrens, d. h. aufgrund subjektiver Beurteilung (sog. qualitatives Screening), ausgeschieden wurden sowie jeweilige Gründe für das Ausscheiden.
Darüber hinaus muss der Stpfl. dem Prüfer die Datenbank zugänglich machen und ihm den elektronischen Zugriff nach § 147 Abs. 6 AO hierauf ermöglichen. Derzeit ist nicht klar, ob die Finanzverwaltung in einem gesonderten Erlass zur Anwendbarkeit von Datenbankanalysen Stellung nehmen wird.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung solcher Datenbankanalysen besteht für den Stpfl. nicht. Auch die Grundsätze zur Verrechnungspreisdokumentation ("Dokumentationspflichten") zwingen den Stpfl. nicht, entsprechende Analysen vorzunehmen. Gleichwohl sollte geprüft werden, inwieweit ein solches Instrument sinnvoll ist, um insbesondere bei funktionsschwachen Gesellschaften ("Verlängerte Werkbank") zu einer "Absicherung" der Verrechnungspreise i. d. S. zu kommen, dass mit einer Datenbankanalyse eine einheitliche Grundlage für eine Verrechnungspreisbestimmung und Dokumentation in unterschiedlichen Staaten (ggf. sogar weltweit) geschaffen wird. Hiermit kann der Vorteil verbunden sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung nachhaltig erhöht.