Der Datenschutz gegenüber einem Lieferunternehmen ist ähnlich gelagert wie der Datenschutz gegenüber der Kundschaft. Auch hier dürfen personenbezogene Daten nur unter Beachtung der bereits genannten Voraussetzungen für den Datenschutz nach der DSGVO und dem BDSG erhoben, gespeichert oder verarbeitet werden.

Bei eigenen Lieferunternehmen wird häufig übersehen, dass auch hier in vielen Verträgen Geheimhaltungsklauseln enthalten sind, so z. B. eingeräumte Konditionen, Preise etc. Solche vertraulichen Informationen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Sollte dies dennoch geschehen, richten sich die Rechtsfolgen grundsätzlich nach den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Vertragsstrafen.

Das sollte in Bezug auf Daten von Lieferunternehmen veranlasst werden:

Mitarbeitende sollten dafür sensibilisiert werden, dass nicht nur Daten der Kundschaft zu schützen sind, sondern auch die Daten und Vertragsinhalte in Bezug auf Lieferunternehmen. Das gilt insbesondere für personenbezogene Daten wie Geburtstag, Privatanschrift oder Daten der persönlichen Kommunikation, wie Telefondurchwahl, persönliche E-Mail-Adresse oder Mobiltelefonnummer.

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