Abkommen

Fundstelle

BStBl I

Inkrafttreten

BStBl I
mit vom Jg. Seite Jg. Seite
Australien 24.11.1972 1974 423 1975 386
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 24.11.1972 01.01.1971 31.12.2016
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]
Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Australien"
  2. "Bundesrepublik Deutschland"
  3. "Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  7. "Steuer"
  8. "australische Steuer"
  9. "deutsche Steuer"
  10. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 [Ansässige Person]
Abs. 1 Definition Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 [Betriebsstätte]
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  7. land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen
  8. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet
Abs. 3 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen wie zum Beispiel Werbung oder wissenschaftliche Forschung
Abs. 4 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist (Vertreterbetriebsstätte),

  1. wenn die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen bindende Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder
  2. wenn die Person dabei dem Unternehmen gehörende Güter oder Waren in dem erstgenannten Staat für das Unternehmen herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, wobei diese Bestimmung nur bezüglich der hergestellten, bearbeiteten oder verarbeiteten Güter oder Waren anzuwenden ist

Ausnahme:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 5
Abs. 5 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 6 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
  Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in einem Vertragsstaat liegt
Besteuerungsrecht Belegenheitsstaat darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6)
Art. 7 [Unternehmensgewinne]
Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Unternehmensstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
Abs. 1 Satz 2 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Betriebsstättenstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 2)
Abs. 2 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 3 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 4 Vorrang anderer Einkunftsartikel vor Art. 7
Art. 8 [Seeschifffahrt und Luftfahrt]
Art. 9 [Verbundene Unternehmen]
Art. 10 [Dividenden]
Abs. 1 Einkünfte Dividenden, die eine in Australien ansässige Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Person zahlt
Besteuerungsr...

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