(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich entsprechender Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen erzielt, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht – mit Ausnahme von Gesellschaftsanteilen, die in großem Umfang und regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden, und sofern die Summe der von der ansässigen Person veräußerten Gesellschaftsanteile in dem Steuerjahr, in dem die Veräußerung erfolgt, 3 Prozent der börsennotierten Anteile nicht übersteigt – können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die erstgenannte ansässige Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Veräußerung mindestens 25 Prozent der Anteile der betreffenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten hat.
(6) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1 bis 5 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.