(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kopenhagen ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist in beiden Staaten anzuwenden

 

a)

bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf das Steuerjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder es ersetzt, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und auf die folgenden Einkommensjahre;

 

b)

bei der Nachlaß- und Erbschaftsteuer auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;

 

c)

auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

d)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 30. Januar 1962 in Kopenhagen unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern bei den Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, außer Kraft.

[1] In Kraft getreten am 25.12.1996 (BGBl. 1997 II S. 728). .

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