(1) 1Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und wenn der Empfänger der Vergütung in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

 

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

 

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 3 können Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland an Mitglieder des Personals der technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vom 21. August 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zahlt, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

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