(1)
(2)
a) |
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögens an eine natürliche Person für die diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. |
b) |
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. |
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom oder für das Goethe-Institut oder den Deutschen Akademischen Austauschdienst der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. 2Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. 3Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.
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