BMF, Schreiben v. 8.8.2008, IV B 3 - S 1301-GB/08/10001, BStBl I 2008, 835
Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und „Her Majesty's Revenue & Customs” des Vereinigten Königreichs Großbritannien wurde am 1.8.2008 nachfolgende Vereinbarung getroffen:
„Artikel IX des Abkommens vom 26.11.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 23.3.1970 – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – regelt die Besteuerung von Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich bzw. die Besteuerung von Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden. Diese Abkommensbestimmung regelt explizit nur die Frage der Steuerfreistellung im anderen (Nicht-Kassen-)Staat. Dem Kassenstaat wird das Besteuerungsrecht nicht explizit zugewiesen; es ergibt sich jedoch aus den Regeln internationaler Courtoisie und gegenseitiger Achtung souveräner Staaten. Das Besteuerungsrecht des Kassenstaates ist unbeschränkt; es umfasst auch Vergütungen an Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit des anderen (Nicht-Kassen-)Staates haben. In diesem Fall können die Vergütungen jedoch auch in dem anderen Staat besteuert werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat von ihrem Besteuerungsrecht als Kassenstaat bei Personen, die ausschließlich die britische Staatsangehörigkeit besitzen, bislang keinen Gebrauch gemacht. Gleiches gilt im umgekehrten Fall des Vereinigten Königreiches.
Im Hinblick auf Artikel 19 des OECD-Musterabkommens, der insoweit eine Einschränkung des Besteuerungsrechts des Kassenstaates bei Vergütungen an Personen vorsieht, die Staatsangehörige des anderen Staates sind, und die laufenden Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel XVIII A Absatz 3 des Abkommens zur Besteuerung von natürlichen Personen, die für eine Gebietskörperschaft des anderen Vertragsstaates tätig sind, Folgendes vereinbart:
Ungeachtet des Artikels IX Absätze 1 und 2 des Abkommens können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
- ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
- nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- Ungeachtet des Artikels IX Absätze 1 und 2 des Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, diesem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Maßgebend für das In-Kraft-Treten ist der Tag der zuletzt vorgenommenen Unterzeichnung. Die Vereinbarung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
DBA-GB Art. IX
Fundstellen
BStBl I, 2008, 835