Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien.

DBA Indien 1995 (Aktuelle Fassung)

Abkommen

Fundstelle

BStBl I

Inkrafttreten

BStBl I
mit vom Jg. Seite Jg. Seite
Indien 19.06.1995 1996 599 1997 363
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 19.06.1995 01.01.1997 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Definitionen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Bundesrepublik Deutschland"
  2. "Republik Indien"
  3. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "unbewegliches Vermögen"
  7. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  8. "Staatsangehöriger"
  9. "internationaler Verkehr"
  10. "zuständige Behörde"
  11. "Steuerjahr"
  12. "Steuer"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der für die Erforschung und Ausbeutung erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen
  7. ein Lager oder eine Verkaufseinrichtung
  8. eine Farm, eine Plantage oder ein anderer Ort, an dem eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, plantagenwirtschaftliche oder verwandte Tätigkeit ausgeübt wird
  9. eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet
Abs. 3 Unternehmen der Erdölprospektion/-förderung hat Betriebsstätte im anderen Staat, wenn es im Zusammenhang mit der Prospektion oder Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen vorhält oder für die Prospektion oder Förderung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist, wenn diese Person

  1. in dem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte), es sei denn, ihre Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen, oder
  2. diese Vollmacht nicht besitzt, aber in dem Staat gewöhnlich einen Bestand an Gütern oder Waren unterhält, aus dem sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert, oder
  3. in dem Staat gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrschen, von ihm beherrscht werden oder der gleichen gemeinsamen Beherrschung unterliegen wie das Unternehmen, einholt
Ausnahme: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 6
Abs. 6 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 7 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermöge...

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