Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien.

DBA Indonesien 1990 (Aktuelle Fassung)

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien

DBA Indonesien 1990 (Aktuelle Fassung)

Abkommen

Fundstelle

BStBl I

Inkrafttreten

BStBl I
mit vom Jg. Seite Jg. Seite
Indonesien 30.10.1990 1991 1001 1992 186
Besonderheiten: Keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 30.10.1990 01.01.1992 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Bundesrepublik Deutschland"
  2. "Indonesien"
  3. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  7. "Staatsangehöriger"
  8. "internationaler Verkehr"
  9. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit von Gesellschaften in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen
Abs. 3 Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist (Vertreterbetriebsstätte), wenn

  1. die Person in dem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt

    Ausnahme: Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. Abs. 4

  2. die Person eine solche Vollmacht nicht besitzt, aber in dem Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren liefert
Ausnahme: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 7
Abs. 6 Versicherungsunternehmen

hat Betriebsstätte im anderen Staat, wenn es dort durch einen Angestellten oder einen Vertreter

  • Prämien einzieht oder
  • dort belegene Risiken versichert

Ausnahmen:

  • Rückversicherungsgeschäft
  • Vertreter ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 7
Abs. 7 Unabhängiger Vertreter

Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt

Ausnahme: Tätigkeit eines solchen Vertreters dient vollständig oder fast vollständig dem Unternehmen
Abs. 8 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt
Besteuerungsrecht Belegenheitsstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Se...

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