Kurzbeschreibung
Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien.
DBA Indonesien 1990 (Aktuelle Fassung)
Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien
DBA Indonesien 1990 (Aktuelle Fassung)
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Abkommen | Fundstelle BStBl I |
Inkrafttreten BStBl I |
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mit | vom | Jg. | Seite | Jg. | Seite |
Indonesien | 30.10.1990 | 1991 | 1001 | 1992 | 186 |
Besonderheiten: | Keine |
Geltungszeiträume | |||
Geltung grundsätzlich | |||
DBA/Änderungen | Fassung vom | vom | bis |
DBA | 30.10.1990 | 01.01.1992 | aktuell |
Anmerkung: | Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten |
Präambel | |
Art. 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
Art. 2 | Unter das Abkommen fallende Steuern |
Art. 3 | Allgemeine Begriffsbestimmungen | ||
Abs. 1 | Definition wichtiger Begriffe |
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Abs. 2 | Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen |
Art. 4 | Ansässige Person | |
Abs. 1 | Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" | |
Abs. 2 | Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten | |
Abs. 3 | Regelung für Ansässigkeit von Gesellschaften in beiden Vertragsstaaten |
Art. 5 | Betriebsstätte | ||
Abs. 1 | Definition "Betriebsstätte" | Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird | |
Abs. 2 | Als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 3 | Bauausführung oder Montage | ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet | |
Abs. 4 | Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 5 | Ständiger Vertreter | Als Betriebsstätte gilt eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist (Vertreterbetriebsstätte), wenn
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Abs. 6 | Versicherungsunternehmen | hat Betriebsstätte im anderen Staat, wenn es dort durch einen Angestellten oder einen Vertreter
Ausnahmen:
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Abs. 7 | Unabhängiger Vertreter | Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Ausnahme: Tätigkeit eines solchen Vertreters dient vollständig oder fast vollständig dem Unternehmen |
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Abs. 8 | Gesellschaftsbeteiligungen | Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte |
Art. 6 | Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen | ||
Abs. 1 | Einkünfte | Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt | |
Besteuerungsrecht | Belegenheitsstaat darf besteuern | ||
Besteuerung in D | |||
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Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) | ||
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Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1) | ||
Abs. 2 | Definition "unbewegliches Vermögen" | ||
Abs. 3 | Definition Einkünfte | ||
Abs. 4 | Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Se... |
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