(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Seoul ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden[1]

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens ist das am 14. Dezember 1976 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht mehr anzuwenden

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die Zeiträume erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind.

[1] In Kraft getreten am 31. Oktober 2002 (BGBl. 2000 II S. 2855); grundsätzlich anzuwenden ab 1.1.2003.

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