(1) Die beiden Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.

 

(2) 1Zu diesem Zweck werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. 2Die zuständigen Behörden können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden.

 

(3) 1Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der zuständigen Behörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung oder der Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. 2Diese Personen haben die gleiche Verpflichtung wie die zuständigen Behörden.

 

(4) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,

 

a)

verwaltungstechnische Maßnahmen durchzuführen, die den Vorschriften der beiden Vertragstaaten oder ihrer Verwaltungspraxis widersprechen;

 

b)

Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragstaaten nicht gefordert werden kann.

 

(5) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

 

(6) Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner Staatsführung versagt werden.

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