FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 10.4.1997, S 2303 - 35 - V C 1
Das BfF hat das o.g. Merkblatt nach dem Stand 9/96 aktualisiert und neu aufgelegt.
Bundesamt für Finanzen
St II 4 - S 1300 - 22/96
Merkblatt
1. Allgemeines
Ausländische Künstler und Sportler sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d und Nr. 3 EStG).
Die Einkommensteuer wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen ausländischen Künstlern/Sportlern durch Steuerabzug nach § 50 a EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern durch Lohnsteuerabzug erhoben.
Falls die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben wird, beträgt der Steuerabzug 25 % der Einnahmen § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG).
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge (z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht zulässig § 50 a Abs. 4 EStG).
Der inländische Schuldner der Vergütungen i.S. des § 50 a Abs. 4 EStG hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers/Sportlers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Die Steuer hat er an das für ihn zuständige FA abzuführen § 50 a Abs. 5 EStG, § 73 e EStDV).
b) Lohnsteuerabzug
Beschränkt steuerpflichtige Künstler und Berufssportler, die als Arbeitnehmer tätig sind, unterliegen grundsätzlich nicht mehr dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern – wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer – dem Lohnsteuerabzug gemäß § 39 d EStG.
Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat wie bisher der ausländische Vergütungsschuldner den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG vorzunehmen.
2. Einschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Das Besteuerungsrecht Deutschlands für Gagen ausländischer Künstler und Sportler, die hier auftreten, kann durch DBA eingeschränkt werden (mehr dazu unter 2.1).
Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, daß die abzugspflichtigen Vergütungen nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so darf der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat § 50 d EStG).
2.1 Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland
Grundsätzlich weisen alle der zur Zeit gültigen DBA das Besteuerungsrecht für Gagen sog. vortragender ausländischer Künstler oder Sportler, die in der Bundesrepublik Deutschland auftreten, Deutschland zu Art. 17 OECDMA; Beispiele sog. vortragender ausländischer Künstler sind unter Punkt 2.4 erläutert).
In diesen Fällen wird kein Freistellungsbescheid vom BfF erteilt.
Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte des Künstlers/Sportlers kommt, besteuert der Wohnsitzstadt des Künstlers die ausländischen Gagen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode). Welche Methode jeweils zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Wohnsitzstaates des Künstlers/Sportlers.
2.2 Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Wohnsitzstaat
In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte verzichtet:
Die Voraussetzungen, unter denen die Bundesrepublik auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hat, lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen.
a) Kulturaustausch
Die Besteuerung der Einkünfte der Künstler und Sportler verbleibt beim Wohnsitzstaat, wenn die Künstler/Sportler im Rahmen des von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kulturaustausches auftreten. Diese Klausel wurde in folgenden DBA vereinbart:
Bulgarien, China, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Tschechien, Slowakei, Ungarn.
b) Subventionierung aus öffentlichen Mitteln
Das Besteuerungsrecht verbleibt ebenfalls beim Wohnsitzstaat, wenn der Auftritt des ausländischen Künstlers oder Sportlers wesentlich aus öffentlichen Mitteln subventioniert wird. Diese Unterstützung muß einen bestimmten Umfang erreichen; nach den meisten Abkommen muß der Aufenthalt des Künstlers/Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang von dem Entsendestaat getragen werden. Die oben beschriebene Klausel ist in folgenden DBA zu finden:
Ägypten, Argentinien, Bangladesch, Bolivien, Bulgarien, Ecuador, Elfenbeinküste, Indonesien, Italien, Kenia, Korea, Kuwait, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Türkei, Ungarn, Uruguay, GUS-Staaten, USA.
Es wird darauf hingewiesen, daß es sich bei dieser Einteilung lediglich um ein grobes Schema handelt, im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA zu lesen.
2.3 Nachweis der Förderung aus öffentlichen Mitteln und Nachweis des Kulturaustausches
Der Umfang der Förderung aus öffentlichen Mitteln ist durch eine Bescheinigung der För...