Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Mongolei 22.08.1994 1995 818 1995 607 1996 1220 1996 1135
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 22.08.1994 01.01.1997 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Bundesrepublik Deutschland"
  2. "Mongolei"
  3. "Person"
  4. "Gesellschaft"
  5. "Steuer"

    "Unbewegliches Vermögen"

  6. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  7. "Staatsangehöriger"
  8. "internationaler Verkehr"
  9. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit von Gesellschaften in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätten
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
Abs. 3 Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  6. der Verkauf von Gütern oder Waren des Unternehmens, die im Rahmen einer gelegentlichen Messe oder Ausstellung ausgestellt waren, nach Abschluss der Messe oder Ausstellung
  7. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte)

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 6
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. Abs. 4
Abs. 6 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 7 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt
Besteuerungsrecht Belegenheitsstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl

Unbewegliches Vermögen gehört zu einer in der Mongolei gelegenen Betriebsstätte (Art. 7) oder festen Einrichtung (Art. 14): Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a)

Andere Fälle: Deutschland rechnet an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition Einkünfte
Abs. 3 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbständige Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Unternehmensstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
Abs. 1 Satz 2 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Betriebsstättenstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • U...

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