OFD Hannover, Verfügung v. 29.6.2002, S 1301 - 831 - StH 434/S 2230 - 295 - StO 252
Deutsch-niederländisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat (übersandt mit BMF-Schreiben vom 30.11.2001, IV B 6 – S 1301 – Ndl. – 70/01 – und MF-Erlass vom 12.12.2001, S 1301 – 36/8 – 3331)
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem niederländischen Finanzministerium nachstehende Verständigungsvereinbarung – datiert auf den/wirksam ab dem 9.11.2001 – getroffen. Die zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Bescheinigungen (Nr. 6 der Vereinbarung) sind von den zuständigen Finanzämtern unmittelbar an das Bundesamt für Finanzen und von diesem an die niederländische Finanzbehörde zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Vereinbarung ergibt sich aus Nr. 10 der Vereinbarung.
Verständigungsvereinbarung
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande haben zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat auf der Grundlage des Artikels 25 Abs. 2 des deutsch-niederländischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 16.6.1959 in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21.5.1991 (DBA) Folgendes vereinbart:
1. Gehören zu einem grenznahen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person Grundstücke auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats (Belegenheitsstaat), so steht das Besteuerungsrecht hierfür nach Artikel 4 DBA dem letztgenannten Vertragsstaat zu. Dies gilt auch bei so genannten „Traktatländereien”.
2. Bei der Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat werden sich die Steuerbehörden dieses Staates in der Regel an dem Betrag ausrichten, den die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergebnisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 DBA den Grundstücken im Belegenheitsstaat zugeordnet haben. Der Ansässigkeitsstaat vermeidet auf der Grundlage des vorgenannten Betrags die doppelte Besteuerung auf die in Artikel 20 DBA vorgesehene Weise.
3. Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel
- bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Weise, dass der sich für den Gesamtbetrieb ergebende Gewinn nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird,
- bei Gewinnermittlung durch Buchführung oder Überschussrechnung in der Weise, dass ein Teil des festgestellten Gesamtgewinns vorab dem deutschen Hof zugerechnet und der Rest nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird; hierbei kann dem deutschen Hof vorab ein Anteil bis zur Hälfte des Gesamtgewinns zugerechnet werden.
Sollten diese Berechnungen nachweislich zu Unbilligkeiten führen, kann hiervon abgewichen werden.
4. Die niederländischen Steuerbehörden ermitteln die Deutschland als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel in der Weise, dass ein Teil des festgestellten Gesamtgewinns vorab dem niederländischen Hof zugerechnet und der Rest nach dem Verhältnis der niederländischen und deutschen Flächen aufgeteilt wird; hierbei kann dem niederländischen Hof vorab ein Anteil bis zur Hälfte des Gesamtgewinns zugerechnet werden. Sollte diese Berechnung nachweislich zu Unbilligkeiten führen, kann hiervon abgewichen werden.
5. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 4 ermitteln die deutschen Steuerbehörden für Zwecke der deutschen Besteuerung den Gewinn einer in den Niederlanden ansässigen Person aus in Deutschland belegenen Grundstücken nach Durchschnittssätzen, sofern die nach deutschem Recht dafür geltenden Voraussetzungen gegeben sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist nur auf die in Deutschland belegenen Grundstücke abzustellen.
Die niederländischen Steuerbehörden werden in diesen Fällen die doppelte Besteuerung unter Zugrundelegung des Betrags vermeiden, der gemäß Ziffer 4 von ihnen als Gewinnanteil für die in Deutschland belegenen Grundstücke ermittelt worden ist.
Auf Antrag der in den Niederlanden ansässigen Steuerpflichtigen ist statt der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die Regelung der Ziffer 4 für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich bei der deutschen Steuerbehörde zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
6. Die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats teilen den von ihnen festgestellten Betrag (Ziffer 2) und die ihm zugrunde liegenden Berechnungsmaßstäbe unter Verwendung des dafür beson...