Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als gälte er
b) |
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezogen werden. |
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