Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt:

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als gälte er

 

a)

auf Seiten Singapurs,

aa)

wenn Singapur in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b genannte Einkünfte von der Steuer befreit; in diesem Fall gilt die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung für den Betrag der Einkünfte aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland, der in Singapur von der Steuer befreit ist, oder

bb)

für Einkünfte, die von der Regierung Singapurs oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts, der GIC Private Limited oder der Zentralbank von Singapur bezogen werden;

 

b)

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezogen werden.

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