BMF, Schreiben v. 18.12.2009, IV B 2 - S 1301-USA/07/10004, BStBl I 2010, 15
Bezug: |
BMF-Schreiben vom 8.1.2008, IV B 2 – S 1301 USA/07/10004 [2008/0005128] und vom 9.10.2009, IV B 2 – S 1301 USA/07/10004 [2009/0656386] |
1 Anlage
Anliegend übersende ich die am 1.10.2009 mit der amerikanischen Steuerbehörde auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006 (DBA, BGBl 2006 II S. 1184; BStBl 2008 I S. 767 (Neufassung des DBA: BGBl 2008 II S. 611, 851; BStBl 2008 I S. 783)) getroffene Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat unterhält. Die Vereinbarung betrifft nur solche Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, zu dem das Beschäftigungsverhältnis besteht. Für diesen Personenkreis gilt nach der Vereinbarung das Folgende:
Auf die Besteuerung des Gehalts der deutschen Ortskräfte der deutschen konsularischen Vertretungen in den USA bzw. der amerikanischen Ortskräfte der konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland ist nicht Art. 19 Abs. 1 DBA, sondern Art. XIX Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaft-, Handels- und Konsularvertrags 8.12.1923 (RGBl 1925 II S. 795; BGBl 1954 II S. 721) anzuwenden. Daraus folgt, dass das Gehalt
- der in Deutschland ansässigen amerikanischen Ortskräfte der konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland nur von den USA besteuert werden kann,
- der in den USA ansässigen deutschen Ortskräfte der deutschen konsularischen Vertretungen in den USA, deren Gehalt in Deutschland steuerpflichtig ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG) nur von Deutschland besteuert werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG können diese auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.
Für die Besteuerung des Gehalts aller anderen Ortskräfte verbleibt es bei den Regelungen des DBA. Danach kann das Gehalt nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA). Das gilt jedoch nach Art. XVII Abs. 3 Buchst. b des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006 nicht für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (also am 29.8.1989) Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren. Für sie gilt Art. 19 Abs. 1 Buchst. a in der Fassung vom 29.8.1989.
Unberührt bleibt die Besteuerung der US-Staatsbürger durch die USA (Art. 1 Abs. 4 DBA).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG |
Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland schließen bezüglich der Besteuerung bestimmter Konsularbediensteter gemäß dem am 29.8.1989 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1.6.2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (das „Doppelbesteuerungsabkommen”) die folgende Vereinbarung (die „Vereinbarung”).
Diese Vereinbarung wird nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa (Allgemeiner Geltungsbereich) und Art. 25 Abs. 3 (Verständigungsverfahren) des Doppelbesteuerungsabkommens geschlossen. Gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa sind Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens und insbesondere die Frage, ob eine Besteuerungsmaßnahme in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fällt, ausschließlich nach Art. 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zu regeln.
Art. 19 Abs. 1 Buchst. b (Öffentlicher Dienst) des Doppelbesteuerungsabkommens sieht vor, dass Vergütungen, die von dem Staat gezahlt werden, für den die Dienste erbracht werden (der „Entsendestaat”), nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem die Dienste geleistet werden (der „Empfangsstaat”), wenn die im Empfangsstaat ansässige natürliche Person a) ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist oder b) nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist (d.h. die natürliche Person war im Empfangsstaat schon vor ihrer Einstellung ansässig, auch wenn die natürliche Person ein Staatsangehöriger des Entsendestaates ist). Hiernach wäre die Vergütung von bestimmten in Deutschland tätigen Konsularbediensteten der Vereinigten Staaten, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind, in Deutschland zu versteuern und die Vergütung von bestimmten in den Vereinigten Staaten tätigen Konsularbediensteten der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind, wäre in den Vereinigten Staaten zu versteuern. Art. XIX des am 8.12.1923 in Washington unterzeichneten Freundschaft-, Handels- und Konsularvertr...