(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
a) |
im Fall der Bundesrepublik Deutschland eine Person, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt; |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1
a) |
gelten die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gebietskörperschaften als in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen; |
b) |
gelten die Vereinigten Arabischen Emirate und ihre Gebietskörperschaften als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Personen; |
(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
c) |
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; |
d) |
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
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