(1) Ungeachtet der Anwendung der anderen Artikel des Abkommens können sich bezüglich der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nur die folgenden in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen auf die Artikel 7, 8, 10 bis 15 sowie 19 berufen:

  • die Gebietskörperschaften der Vereinigten Arabischen Emirate;
  • eine öffentliche Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c;
  • eine Gesellschaft, vorausgesetzt, sie kann nachweisen, dass mindestens 75 vom Hundert ihres Kapitals den Vereinigten Arabischen Emiraten und/oder einer öffentlichen Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate als Nutzungsberechtigten gehören, und vorausgesetzt, sie kann den eindeutigen Beweis erbringen, dass das restliche Kapital in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen als Nutzungsberechtigten gehört und die Gesellschaft von den vorgenannten Personen beherrscht wird.
 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich auch die folgenden in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen auf die Artikel 8, 10 und 11 berufen:

  • eine natürliche Person;
  • eine Gesellschaft, vorausgesetzt, sie kann den eindeutigen Beweis erbringen, dass ihr Kapital ausschließlich den Vereinigten Arabischen Emiraten und/oder einer öffentlichen Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen als Nutzungsberechtigten gehört und die Gesellschaft von den vorgenannten Personen beherrscht wird.
 

(3) Voraussetzung für die Befreiung von der deutschen Steuer nach Absätzen 1 und 2 ist ferner, dass die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft nachweist, dass der Hauptzweck der Gesellschaft oder der Ausübung ihrer Tätigkeit oder des Erwerbs oder Besitzes der Beteiligungen oder anderen Vermögenswerten, aus denen die betroffenen Einkünfte stammen, nicht darin bestand, diese Vorteile zugunsten einer Person zu erlangen, die nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig ist.

 

(4) Voraussetzung für die Befreiung von der deutschen Steuer nach den Absätzen 1 und 2 ist ferner, dass die Gesellschaft nachweist, dass mehr als 50 vom Hundert der Summe ihrer Einkünfte weder unmittelbar noch mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich Zins- und Lizenzverbindlichkeiten) gegenüber Personen verwendet wird, die die Vorteile nach diesem Abkommen nicht beanspruchen können.

 

(5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Staat, die Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c.

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