(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Ausdruck "Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" auch die Gewinne aus

 

a)

der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,

 

b)

der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),

 

c)

dem Verkauf von Fahrscheinen für andere Beförderungsunternehmen, wenn diese Verkäufe unmittelbar mit Reisen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen verbunden sind, die das in Absatz 1 genannte Unternehmen betreibt, wobei die Binnenbeförderung von Personen und Fracht ausgenommen ist,

 

d)

den Wartungsleistungen, die das in Absatz 1 genannte Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat für andere Beförderungsunternehmen erbringt, und

 

e)

dem Kapitalertrag aus Aktien, Anteilen oder Krediten, die zum Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören,

wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.

 

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

 

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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