2.1 So funktioniert die degressive AfA
Die Hauptvariante der degressiven Abschreibung ist die geometrisch-degressive Methode, bei der die Degression der Abschreibungsquoten in Form einer geometrischen Reihe erfolgt. Zunächst wird ein gleichbleibender (unveränderlicher) Abschreibungsprozentsatz gewählt, der regelmäßig höher ist als der Abschreibungssatz bei linearer AfA. Ausgangspunkt für die Ermittlung des unveränderlichen Prozentsatzes ist der AfA-Satz, der sich bei linearer AfA nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergeben würde. Dieser Prozentsatz der degressiven Abschreibung bleibt immer gleich. Er wird allerdings nur im ersten Jahr auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in den Folgejahren dagegen auf den jeweils verbliebenen Restbuchwert des Vorjahrs bezogen. Deshalb wird dieses Abschreibungsverfahren häufig auch als "Buchwertabschreibung" bezeichnet. Die ersten Jahre der Nutzung werden folglich mit höheren, die späteren Jahre mit niedrigeren Abschreibungsbeträgen belastet. Die degressive Abschreibung bewirkt somit eine Gewinnverlagerung in die Zukunft.
Für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung verweist § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG auf § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Das bedeutet, in diesem Jahr kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag geltend gemacht werden kann.
Nachteile
- Der Abschreibungsbetrag muss – anders als bei der linearen Abschreibung – jährlich neu ermittelt werden. Dieser Nachteil fällt aber kaum ins Gewicht.
- Es kann nie zu einer Abschreibung auf 0 EUR kommen.
Charakteristisch für die (geometrisch-)degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist, dass sie sich mathematisch als eine unendliche geometrische Reihe vollzieht. Daraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage nicht vollständig abgeschrieben wird und immer ein Restbuchwert verbleibt. Das hat zur Folge, dass bei Anlagegütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer am Ende der Nutzungsdauer ein hoher Restwert stehen bleibt, der im letzten Nutzungsjahr, zusammen mit der letzten regulären Abschreibungsrate, abzuschreiben ist. Dies geschieht auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG und stellt somit einen Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Das Problem mit dem hohen Restwert kann dadurch gelöst werden, dass man von der geometrisch-degressiven Abschreibung rechtzeitig zur linearen Abschreibung übergeht. In der Praxis wird dieser Übergang meist in dem Jahr vollzogen, in dem der Abschreibungsbetrag bei der geometrisch-degressiven Abschreibung niedriger ist als der Abschreibungsbetrag, der sich bei linearer Abschreibung des Restbuchwerts über die Restnutzungsdauer ergibt.
2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
Kennzeichnend für alle AfA-Methoden ist, dass unabhängig von der Wahl der AfA-Methode der Grundsatz der Verteilung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu beachten ist. Somit ist vor Bestimmung der jeweiligen AfA-Methode die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln.
Bei der degressiven AfA leitet sich die Höhe des Abschreibungssatzes von der linearen AfA ab. Der Abschreibungsprozentsatz der degressiven Abschreibung bleibt immer gleich. Der gleichbleibende AfA-Satz bestimmt sich bei der Buchwertabschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz – und damit auch die Abschreibungen – werden jedoch von Jahr zu Jahr kleiner, da sie vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgehen. Die Abschreibungen gehen aber nicht ewig weiter: Im letzten Jahr der Nutzungsdauer ist der Restbuchwert des Vorjahrs bis auf den Erinnerungswert von einem EUR voll abzuschreiben.
Die Vorschrift über die steuerrechtlich zulässige degressive AfA wurde schon mehrfach für steuerbilanzpolitische Zwecke genutzt. Die degressive AfA wurde abgeschafft, dann wieder eingeführt und schließlich wieder abgeschafft. Doch damit nicht genug: Die Vorschrift wurde auch oft geändert.
Temporäre Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz
"Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)" sieht in § 7 Abs. 2 EStG die Wiedereinführung einer degressiven AfA vor für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive AfA darf höchstens das 2,5-fache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurde der Anwendungszeitraum für diese degressive AfA verlängert für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 (also in den Jahren 2020 bis einschließlich 2022) ang...