Kommentar
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich mit Verfügung vom 1.10.2015 zu einzelnen Aspekten der Denkmalabschreibung geäußert, unter anderem zur Bindungswirkung von Denkmalbescheinigungen, zu bautechnischen Neubauten und Dachgeschossausbauten.
Für Baudenkmäler sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sieht das Einkommensteuergesetz erhöhte Absetzungen von bis zu 9 % pro Jahr vor (§§ 7h, 7i, 10f EStG). Der Abzug der erhöhten Abschreibungsbeträge setzt aber voraus, dass der Steuerbürger dem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Gemeinde bzw. Denkmalbehörde (§§ 7h Abs. 2, 7i Abs. 2 EStG) vorlegt.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich mit Verfügung vom 1.10.2015 nun unter anderem mit der Frage beschäftigt, wann diese Bescheinigungen für die Finanzämter bindend sind.
Bindungswirkung der Bescheinigung
Eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, wonach es sich bei dem Gebäude um ein Denkmal handelt, ist für das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht bindend, wenn ihr der Hinweis fehlt, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt eigenständig zu prüfen sind. Fehlt der Bescheinigung ein solcher "Prüfungshinweis", können Investoren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Finanzamt hinsichtlich der erhöhten Abschreibungsbeträge (§§ 10f, 7i EStG) umfassend an die Bescheinigung gebunden ist.
Die OFD weist darauf hin, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze auch für Bescheinigungen gelten, die für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG), Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 11a EStG) und Erhaltungsaufwendungen bei Baudenkmalen (§ 11b EStG) vorzulegen sind.
Begünstigte Neubauten
Weiter erklärt die OFD, dass nach dem BFH, Urteil v. 24.6.2009 (a. a. O.) auch Neubauten im bautechnischen Sinne den Absetzungsmöglichkeiten nach §§ 7i, 10f und 11b EStG unterfallen können, wenn eine Bescheinigung der Denkmalbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG vorliegt. Zu beachten ist aber, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein müssen. Nicht steuerlich begünstigt ist daher ein Wiederaufbau oder eine Neuerrichtung eines Denkmals, weil eine solche Maßnahme nicht der Erhaltung des bestehenden Denkmals gilt. Stellt die zuständige Behörde in diesen Fällen gleichwohl eine Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG aus, kann das Finanzamt den Weg der Remonstration bestreiten – die Bescheinigung also nachträglich beanstanden.
Neubau durch Umnutzung
Die Umnutzung bestehender Baudenkmäler ist ebenfalls nach § 7i EStG steuerlich förderfähig – auch wenn durch die Umnutzung neue Wirtschaftsgüter entstehen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Baumaßnahme zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich war.
Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung eines nicht mehr genutzten ehemaligen Fabrikgebäudes, landwirtschaftlichen Gebäudes oder sonstigen Gebäudes sind regelmäßig bescheinigungsfähig, wenn
- die historische Substanz und die denkmalbegründenden Eigenschaften erhalten werden,
- die Aufwendungen für die Umnutzung erforderlich sind und
- die Umnutzung unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar ist.
Möchte das Finanzamt Einwendungen gegen die Förderfähigkeit der durchgeführten Baumaßnahmen geltend machen, kann es diese ebenfalls im Wege der Remonstration gegenüber der Bescheinigungsbehörde vorbringen.
Dachgeschossausbau und Nutzungserweiterungen
Auch Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen können nach § 7i EStG steuerlich gefördert werden, wenn die Bescheinigungsbehörde bescheinigt, dass die Baumaßnahme zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich ist. Steuerlich begünstigt können selbst solche Baumaßnahmen sein, durch die eine neue Eigentumswohnung entsteht (z. B. durch Dachgeschossausbau). Die OFD weist darauf hin, dass zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Kosten das denkmalgeschützte Gebäude als Ganzes betrachtet werden muss. Entscheidend ist also, ob die Baumaßnahmen am Gesamtgebäude dem Erhalt bzw. der Modernisierung der kulturhistorisch wertvollen Bausubstanz dienen.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 1.10.2015, S 2198b - 2015/0002 - St 231