Dipl.-Finw. (FH) Patrick Krullmann / Dipl.-Finw. (FH) Tobias Teutemacher[*]

Bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren muss die Flut von Daten aus Finanzbuchhaltung, Warenwirtschaftssystemen, Dokumenten-Management-Systemen usw. bei Durchsuchungen gesichert und gesichtet werden. Erlaubt ist auch der offene Zugriff von Steuerfahndungspersonen auf räumlich getrennte Speichermedien, wie z.B. Accounts bei eBay, Facebook, Google, Instagram, etc. Der Beitrag zeigt die Sicht eines IT-Fahnders und eines Steuerfahnders.

[*] Beide Autoren sind in der Finanzverwaltung NRW tätig. Dieser Artikel wurde in nicht dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt die persönliche Meinung der Autoren wieder.

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