[Ohne Titel]
David Witzheller, RA
Während die Nutzung von Computern, Smartphones und dem Internet im beruflichen und privaten Alltag längst selbstverständlich geworden ist, führt die Vorsorge und testamentarische Gestaltung hinsichtlich des digitalen Nachlasses bislang in der Beraterpraxis eher ein Schattendasein. Obwohl der digitale Nachlass zunehmend nicht nur hochsensible dienstliche oder höchstpersönliche Informationen, sondern auch große Vermögenswerte wie Kryptowährungen oder "Influencer-Konten" enthält, sucht man in einem Großteil der letztwilligen Verfügungen vergeblich eine Regelung der diesbezüglichen Nachfolge. Der Beitrag zeigt die Problematik auf und erläutert die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten, ergänzt um Formulierungsbeispiele für entspr. Regelungen.
I. Einleitung
Während die Nutzung von Computern, Smartphones und dem Internet im beruflichen und privaten Alltag längst selbstverständlich geworden ist, führt die Vorsorge und testamentarische Gestaltung hinsichtlich des digitalen Nachlasses bislang in der Beraterpraxis eher ein Schattendasein. Obwohl der digitale Nachlass zunehmend nicht nur hochsensible dienstliche oder höchstpersönliche Informationen, sondern auch große Vermögenswerte wie Kryptowährungen oder "Influencer-Konten" enthält, sucht man in einem Großteil der letztwilligen Verfügungen vergeblich eine Regelung der diesbezüglichen Nachfolge.
II. Überblick über die Rechtslage
Seit der Grundsatzentscheidung des BGH (BGH v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, NJW 2018, 3178) steht fest, dass der digitale Nachlass samt personenbezogener Daten uneingeschränkt vererbbar ist, d.h. auch höchstpersönliche Rechte – bspw. Nachrichten vertraulichen Inhalts – unterliegen der Gesamtrechtsnachfolge.
Sofern der Erblasser testamentarisch nichts anderes regelt, geht mit seinem Tode sein gesamter digitaler Nachlass auf seine gesetzlichen Erben über, so dass sämtliche Erben rechtlichen Zugriff auf sämtliche Daten, d.h. Nachrichten, Fotos und Accounts, erhalten.
Einem tatsächlichen Zugriff durch die Erben steht regelmäßig auch eine besonderes gewiefte Passwortwahl des Erblassers nicht entgegen, da die Vertragspartner ggü. den Erben i.d.R. sogar zur Verschaffung des Zugangs verpflichtet sind bzw. ein dahingehender Auskunftsanspruch besteht.
Beraterhinweis Viele Mandanten gehen irrtümlich davon aus, dass eine Einsichtnahme der Erben zumindest bei höchstpersönlichen E-Mails bzw. Nachrichten unzulässig oder ein Zugriff bereits rein technisch nicht möglich sei, da den Erben die entspr. Passwörter nicht bekannt sind. Oberste Priorität hat daher zunächst die Aufklärung der Mandanten über die Rechtslage und die daraus folgende Erforderlichkeit einer Regelung des digitalen Erbes. Erst nach einer entspr. Sensibilisierung des Mandanten wird dieser seine Zielvorstellungen adäquat äußern, so dass auf dieser Basis eine interessenorientierte Beratung und Gestaltung erfolgen kann.
III. Praxisprobleme und Gestaltungsempfehlungen
Die umfassende Vorsorge hinsichtlich des digitalen Nachlasses stellt den Berater häufig vor eine Vielzahl wiederkehrender rechtlicher und praktischer Probleme. Im Zentrum der Beratung steht dabei stets die Frage, ob der Mandant einen unbeschränkten Zugriff seiner Erben auf den digitalen Nachlass wünscht (1.) oder der Zugriff teilweise (2.) oder vollständig (3.) verhindert werden soll. Darüber hinaus muss ein Zugriff der berechtigten Person auch technisch sichergestellt werden (4.).
1. Wunsch des unbeschränkten Zugriffs durch sämtliche Erben
So kommt zunächst der Wunsch des Mandanten in Betracht, dass sämtliche Erben vollumfänglich Zugriff auf den digitalen Nachlass nehmen sollen. Dieser Fall bedarf grundsätzlich keiner Testierung, da die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen zur Anwendung gelangen. Zur Vereinfachung der Abwicklung des digitalen Nachlasses empfiehlt es sich jedoch, eine klarstellende Formulierung in die letztwillige Verfügung aufzunehmen.
Musterformulierung
"Zu meinem alleinigen Erben berufe ich [...], geb. am [...] im [...], wohnhaft [...]. Die Rechtsnachfolge umfasst ausdrücklich auch meinen digitalen Nachlass, dass heißt, sämtliche meiner bestehenden Vertragsverhältnisse zu Internetdienstanbietern sowie meine lokal und auf fremden Servern gespeicherten privaten und geschäftlichen Daten."
Beraterhinweis In diesem Fall sollte der Berater stets auf die damit verbundenen Risiken hinweisen. Die Vielzahl der gespeicherten Daten ist heutzutage faktisch nicht mehr zu überblicken. Wer weiß noch genau, welche Nachrichten, Bilder und Videos er vor Jahren abgeschickt bzw. gespeichert hat? Gleichermaßen kann auch die Auseinandersetzung des digitalen Nachlasses – gerade aufgrund der besonderen ideellen Werte – zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Nach hiesiger Ansicht empfiehlt sich auch in diesem Fall die Einsetzung einer Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker bzw. als Bevollmächtigtem, um die Ver...